Gründungssatzung

des Bezirksverbandes Westmecklenburg im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“

in der Fassung vom 29.05.2021

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland (Kurzbezeichnung: dieBasis) ist basis-demokratisch und gewaltfrei. Sie ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen. Totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art lehnen die Partei und Ihre Untergliederungen entschieden ab.

 Unser Selbstverständnis gründet sich auf vier Säulen:

 2. Freiheit

Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit und die Selbstbestimmung des Einzelnen gewährleistet bleiben. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.

 3. Machtbegrenzung

Macht und Machtstrukturen sind zu begrenzen und zu kontrollieren.

 4. Achtsamkeit

Wir streben einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander an. Wir respektieren und achten unsere Mitmenschen und uns selbst. Die Partei steht für Achtsamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.

 5. Schwarmintelligenz

Wir gestalten Politik durch das Wissen der Vielen. Wir stehen für eine Gesamtstruktur, in der Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben sich vollumfänglich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

§ 1 Name, Tätigkeitsbereich und Sitz

1) Der Verband führt den Namen „Basisdemokratische Partei Deutschland Bezirksverband Westmecklenburg“ und ist ein Gebietsverband des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland.

2) Die Kurzbezeichnung lautet: dieBasis BZV Westmecklenburg

3) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim und die Stadt Schwerin.

4) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Schwerin. Solange dort keine Geschäftsstelle besteht, hat der Bezirksverband seinen Sitz an der Adresse des      Vorsitzenden. Aus dem Bezirksverband können sich Kreisverbände bilden.

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

1) Die Bundessatzung, die Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Finanzordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, finden sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Satzung anders geregelt wird.

2) Der Bezirksverband ist für die Aufnahme und Betreuung aller Mitglieder in seinem Gebiet zuständig.

3) Die Aufgabe des Bezirksverbandes ist die Organisation, Koordinierung und Unterstützung der politischen Arbeit des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern in seinem Gebiet.

4) Bürgerinitiativen, deren Ziele den Grundsätzen unserer Partei entsprechen, können, soweit wie möglich und angebracht, unterstützt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Bezirksverbandes wird zunächst jeder, der zum Zeitpunkt der Gründung bereits Mitglied der Partei dieBasis war und zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im o.g. Gebiet hat.

2) Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlich gestellten Antrag erworben werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Vor der Entscheidung ist ein eingehendes persönliches Gespräch mit dem Neumitglied erforderlich. Dieses Gespräch kann auch an den Landesverband delegiert werden.

3) Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung der Partei anerkennt und nicht infolge eines Richterspruchs die Wahlbarkeit und das Wahlrecht verloren hat.

4) Der Beschluss ist der/dem Beantragenden zeitnah bekanntzugeben.

5) Jedes Mitglied des Bezirksverbandes ist automatisch auch Mitglied des Landesverbandes und der Bundespartei.

6) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich beenden.

7) Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod des Mitgliedes.

§ 4 Mitgliedrechte und Pflichten

1) Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fordern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussionen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.

 2) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Mitglied nicht mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt.

 3) Jedes Mitglied des Bezirksverbandes kann in Landesbeiräten mitarbeiten. Sein Bezirksvorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit an die Landesgremien weiter.

4) Jedes Mitglied hat die Pflicht einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

1) Der Bezirksvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Bezirksgremium anhören.

2) Ordnungsmaßnahmen sind:

– Verwarnungen,
– die Aberkennung von Parteiämtern,
– der Ausschluss aus der Partei.

3) Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

4) Ordnungsmaßnahmen sind beim internen Schiedsgericht anfechtbar.

 

§ 6 Bezirksmitgliederversammlung

1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie wird als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bezirksverbandes.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen zu.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder mindestens von 25% der Mitglieder einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen keine Antragsfristen.

4) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erfolgen.

5) Anträge, die auf der Bezirksmitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vorher in elektronischer Form vorliegen. Später gestellte Antrage (Initiativantrage) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung behandelt werden. Antrage zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Antrage können jederzeit gestellt werden.

6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthalt je nach Erfordernis folgende Punkte:

– die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
– den Geschäftsbericht und den politischen Bericht des Bezirksvorstandes,
– den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Bezirksschatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
– Entlastung des Bezirksvorstandes,
– benötigte Nachwahlen,
– die Wahl des Bezirksvorstandes,
– die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
– die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen,
– die Beschlussfassung über gestellte Anträge,
– die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.

7) Bezirksmitgliederversammlungen sind öffentlich. Nicht-Mitglieder können vom Vorstand zugelassen werden. Ein Mitglied des Bezirksverbandes muss als Bürge bereitstehen. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat soll, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zur Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Versammlung.

8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf Parteimitglieder beschränkt werden.

9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Dieser kann die Aufgabe auch delegieren. Bei Bedarf kann auch ein Versammlungsleiter gewählt werden.

10) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle persönlich vor Ort anwesenden Mitglieder. Ist das persönliche Erscheinen wegen außergewöhnlicher Umstande nicht möglich, kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommunikation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen oder eine Briefwahl zu ermöglichen.

11) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern spätestens nach 2 Wochen zur Verfügung gestellt.

§ 7 Bezirksvorstand

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus

– einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden,
– einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden,
– einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin,
– einem stellvertretenden Schatzmeister oder einer stellvertretenden Schatzmeisterin,
– einem Säulenbeauftragten oder einer Säulenbeauftragten,
– einem Schwarmbeauftragten oder einer Schwarmbeauftragten.

(2) Der Vorstand kann nach Bedarf um weitere Beisitzer erweitert werden. Diesen können durch den Vorstand Aufgabenbereiche zugeordnet werden. Alle Mitglieder des Bezirksvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Bezirksverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.

(3) Der Bezirksvorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes.

(4) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Abweichend davon wird der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer ist auf maximal zwei aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, außer es folgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stimmen der Bezirksmitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Bezirksmitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Bezirksverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Wahlverfahren im Bezirksverband

(1) Bei einer Wahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(2) Alle Vorstandswahlen sind geheim durchzufuhren.

(3) Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die Bezirks- oder jeweilige Kreisverbands-

Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abweichend davon kann das Geschäftsjahr bei Gründung weniger als 12 Monate betragen.

§ 10 Auflösung des Bezirksverbandes und Gründung von Kreisverbänden

Ein Beschluss über die Auflösung des Bezirksverbandes und die Gründung von Kreisverbänden

muss durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern gefasst werden. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen bei Gründung von Kreisverbanden an diese über und wird nach der Anzahl der Mitglieder aufgeteilt. Beschlusse über die Auflösung des Bezirksverbandes und Gründung von Kreisverbanden bedürfen zu ihrer Rechtskraft neben der zwingenden Zustimmung des Landesverbandes eine 75%ige Mehrheit.

§ 11 Datenschutz

Die Partei dieBasis nimmt den Schutz der persönlichen Daten sehr ernst und halt sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Art. 6, Abs.1, Ziffer e Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit §1, Abs. 1 Parteiengesetz sowie auf Art. 6, Abs. 1, Ziffer f DSGVO, soweit Daten zur Gewährleistung der Sicherheit des technischen Systems verarbeitet werden. Bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung oder zur Kontaktaufnahme werden weitere Daten auf der Basis einer Einwilligung gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Art. 6, Abs. 1, Ziffer a Datenschutzgrundverordnung durch den Verband so lange verarbeitet, wie es zur Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.

§ 12 Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundes- wie auch Landesverbandssatzung. Diese Satzung wurde auf der Bezirksverbandgründungsversammlung am 29.05.2021 in Lübesse beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.

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